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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Pfändungsschutzkonto

Seit Inkrafttreten des Kontopfändungsschutzes am 01.07.2010 muss das Kreditinstitut bei jedem Pfändungsschutzkonto automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag in Höhe von € 985,15 monatlich berücksichtigen. Unterhaltsverpflichtungen sind vom Kreditinstitut dann ebenfalls zu berücksichtigen, wenn diese durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wurden, wie z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder Sozialleistungsträger. Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr notwendig. Das Konto wird auch bei einer Pfändung nicht mehr vollständig gesperrt.

Jedes bestehende Konto muss von den Kreditinstituten auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umgewandelt werden. Hierzu bedarf es aber eines Antrages unter Vorlage der o.g. Unterlagen.

Neukunden als P-Konto-Kunden muss eine Bank allerdings nicht annehmen.

 

©Kirsten Weigmann