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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Aufhebungs- und Abwicklungsverträge

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Ob ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, entscheidet immer der Einzelfall. In die Waagschale sind neben der Höhe der Abfindung auch die Nachteile bei der Agentur für Arbeit und die Aussichten in einem Kündigungsschutzprozess zu werfen.

Eine Abwicklungsvereinbarung wird - ebenfalls im gegenseitigen Einvernahmen - nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen, in der Regel um einen Kündigungsrechtsstreit zu vermeiden.

Welche Gestaltung im konkreten Einzelfall optimal ist, lässt sich erst nach Abwägung aller Umstände ermitteln.

Sprechen Sie mich hierzu an und zwar am Besten bevor Sie eine Aufhebung- oder Abwicklung anstreben oder unterschreiben!

Zu beachten ist hierbei immer die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

Gebot fairen Verhaltens bei Aufhebungsverträgen, Urteil des BAG vom 24.02.2022, 6 AZR 333/22

Klageverzichtsklausel unwirksam, Urteil des BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14