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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Aufhebungs- und Abwicklungsverträge

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Ob ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, entscheidet immer der Einzelfall. In die Waagschale sind neben der Höhe der Abfindung auch die Nachteile bei der Agentur für Arbeit und die Aussichten in einem Kündigungsschutzprozess zu werfen.

Eine Abwicklungsvereinbarung wird - ebenfalls im gegenseitigen Einvernahmen - nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen, in der Regel um einen Kündigungsrechtsstreit zu vermeiden.

Welche Gestaltung im konkreten Einzelfall optimal ist, lässt sich erst nach Abwägung aller Umstände ermitteln.

Sprechen Sie mich hierzu an und zwar am Besten bevor Sie eine Aufhebung- oder Abwicklung anstreben oder unterschreiben!

Zu beachten ist hierbei immer die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

Gebot fairen Verhaltens bei Aufhebungsverträgen, Urteil des BAG vom 24.02.2022, 6 AZR 333/22

Klageverzichtsklausel unwirksam, Urteil des BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14