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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Höchstaltersgrenze bei Versorgungsordnung kann unwirksam sein

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber in seiner Versorgungsordnung Altersgrenzen festlegen. Sind diese aber unangemessen, können sie unwirksam sein. Eine Altersgrenze, wonach ein Mitarbeiter von einer betrieblichen Altersrente nicht profitieren kann, obwohl er hiernach noch 20 Jahre im Betrieb verbleiben könnte, ist unwirksam.

Nach der im Betrieb des Beklagten geltenden Versorgungsordnung haben diejenigen Mitarbeiter Anspruch auf eine betriebliche Altersrente, die über eine mindestens 10jährige Dienstzeit bei der Beklagten verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Wartezeit noch nicht älter als 55 Jahre sind. Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits 45 Jahre alt sind, waren damit automatisch von der betrieblichen Altersrente ausgeschlossen, obwohl sie noch 20 Jahre im Betrieb verbringen könnten.

Eine solche Bestimmung wertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sie Mitarbeiter unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt. Das BAG erklärte diese konkrete Altersgrenze für unwirksam und sprach damit dem Kläger eine Altersrente zu.

Urteil des BAG vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/14

©Kirsten Weigmann