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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig sind. Die hierfür anfallende Entschädigung wertete das BAG mit einem Betrag in Höhe von € 250,00 als angemessen.

Die Klägerin ist als Pflegekraft in Teilzeit bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5.000 Mitarbeitende. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Zuschlag in Höhe von 30% für Überstunden vorsieht. Allerdings gilt dies laut Tarifvertrag nur für Überstunden, die die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen. Die Klägerin verlangte die Gewährung von Überstundenzuschlägen für die Überstunden, die ihre individuelle Arbeitszeit überstiegen sowie die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe eines Vierteiljahresbezuges. Sie begründete ihren Anspruch auf Entschädigung damit, dass bei der Beklagten überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt seien.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall zur Auslegung von Europarecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (ich hatte berichtete) und legte fest, dass der Klägerin die beantragte Zeitgutschrift zu gewähren sei. Der Tarifvertrag verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und enthält - angesichts eines fehlenden sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung sowie aufgrund der überwiegenden Beschäftigung von Frauen in Teilzeit - eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Im Geltungsbereich des Tarifvertrages werden mehr als 90% Frauen beschäftigt.

Eine Entschädigungszahlung von € 250,00 hielt das BAG für angemessen und auch ausreichend, um einerseits materielle Schäden auszugleichen und andererseits die wegen des Verstoßes gegen das AGG notwendige abschreckende Wirkung zu entfalten.

FAZIT: Die Klägerin musste im gesamten Verfahren vom Arbeitsgericht bis zur Entscheidung des BAG etwa 5 Jahre auf dieses Urteil warten, eine Entschädigung in Höhe von € 250,00 scheint doch sehr gering. Geht man jedoch davon aus, dass diese Entschädigung für 90% der 5.000 Beschäftigten gezahlt werden könnte, wird die abschreckende Wirkung deutlich.

Urteil des BAG vom 05.12.2024 , 8 AZR 370/20

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/24

©Kirsten Weigmann