Benachteiligung wegen des Geschlechts: Gleiche Bezahlung
Nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (EntgTranspG) kann jede Frau Auskunft über das Entgelt der in gleicher oder gleichartiger Position beschäftigten Männer von ihrem Arbeitgeber verlangen. Stellt sich heraus, dass das Vergleichsentgelt höher ist als das Entgelt der auskunftsverlangenden Frau, wird vermutet, dass beim Entgelt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
Im zugrundeliegenden Fall klagte eine bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigte Abteilungsleiterin auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und dem Entgelt der männlichen, beim selben Arbeitgeber beschäftigten Abteilungsleiter. Sie stützte ihre Klage auf § 22 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zuvor hatte sie über ihr Auskunftsverlangen nach §§ 10 ff. EntgTranspG erfahren, dass sowohl ihr monatliches durchschnittliches Grundentgelt als auch die gewährten Zulagen unter dem ihrer männlichen Kollegen lag.
Ihre Klage auf Zahlung der Differenz war in der ersten Instanz erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht als zweite Instanz wies die Klage jedoch ab, weil nach seiner Auffassung nicht genug Indizien für die Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts vorlagen.
Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch nicht: Die Klägerin hat der erteilten Auskunft zufolge weniger Entgelt erhalten, als die in vergleichbarer Position beschäftigten männlichen Kollegen. Dieser Umstand begründet die - widerlegbare - Vermutung, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechtes in der Höhe ihres Entgeltes benachteiligt wurde. Der beklagte Arbeitgeber muss aufgrund dieser Vermutung darlegen und unter Beweis stellen, dass die Ungleichbehandlung nicht auf dem Geschlecht beruht, § 22 AGG.
Kann der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen, muss er den Unterschiedsbetrag - ggf. auch rückwirkend zahlen. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Klage an das Landesarbeitsgericht zurück, da zu den Umständen noch nicht hinreichend vorgetragen worden war.
Urteil des BAG vom 21.01.2021, 8 AZR 488/19 ,
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1/21 ©Kirsten Weigmann