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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Weihnachtsgeld - Altersdiskriminierung?

In vielen Tarifverträgen findet sich die Regelung, dass eine Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld nur dann gezahlt werden muss, wenn ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag beschäftigt ist. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch wenn Arbeitnehmer, die aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keinen Anspruch mehr auf die Jahressonderzahlung haben.

Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) anlässlich der Regelung im § 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 12.12.2012 fest. Die Regelung besagt, dass ein Arbeitsverhältnis am 01.12. des Jahres bestehen muss, damit ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat. Der Kläger, der 41 Jahre bei der beklagten Stadt beschäftigt war, schied aufgrund des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters zum 31.10.2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Regelung in § 20 TVöD eine Altersdiskriminierung darstelle.

Das BAG stellte - wie die Vorinstanzen - fest, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vorliege. Die Regelung knüpft nicht an das Alter der Mitarbeiter an, sondern an den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Damit sind alle Mitarbeiter - unabhängig von ihrem Alter - von der Regelung betroffen:

Also auch diejenigen, die aufgrund einer Eigenkündigung, des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrages oder wegen Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das BAG prüfte zudem, ob durch diese Regelung überproportional viele ältere Mitarbeiter betroffen waren (was für eine mittelbare Diskriminierung gesprochen hätte) und konnte diese Überproportionalität nicht feststellen.

Urteil des BAG vom 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 89/12

© Kirsten Weigmann