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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Keine Haftung des Personalvermittlers

Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) richten sich ausschließlich gegen den (potentiellen) Arbeitgeber und nicht gegen einen Personalvermittler.

Der Kläger machte Entschädigungsansprüche aus dem AGG geltend, der Grund hierfür wird in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht genannt. Er verklagte den Personalvermittler, der die Stelle im Internet ausgeschrieben hatte. Der Kläger richtete zwar seine Bewerbung an den potentiellen Arbeitgeber, aber über die eMail-Adresse des Personalvermittlers. Der Personalvermittler schickte eine Absage an den Kläger und begründete die Absage auch. Der Kläger richtete seine Entschädigungsklage aus § 15 Abs. 2 AGG gegen den Personalvermittler und scheiterte damit in allen Instanzen.

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann ausschließlich gegen einen (potentiellen) Arbeitgeber gerichtet werden. Ob und inwieweit der abgelehnte Bewerber andere Ansprüche gegen den Personalvermittler hat, musste das BAG nicht entscheiden.

Urteil des BAG vom 23.01.2013, 8 AZR 118/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/14

©Kirsten Weigmann