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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Klage reicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es erforderlich, eventuelle Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Dieses Schriftformerfordernis wird auch durch Klageerhebung gewahrt. Geht die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist bei Gericht ein und wird diese von dort erst nach Ablauf der Frist dem Gegner "demnächst" zugestellt, so gilt die Frist als gewahrt, § 167 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Klägerin hatte Anspruch auf Schadensersatz aus dem AGG. Ohne den Gegner vorher schriftlich über die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderung zu informieren, erhob sie innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG direkt Klage. Die Klageschrift wurde dem beklagten Arbeitgeber einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist zugestellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schloss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, dass auch bei einer Klageerhebung ohne vorherige schriftliche Geltendmachung die Regelung des § 167 ZPO Anwendung findet: Liegt also lediglich aufgrund der Verzögerung, die durch den Umweg über das Gericht verursacht wurde, eine verspätete Anzeige vor, so geht dies nicht zu Lasten desjenigen, der die Klage rechtzeitig eingereicht hat (Rückwirkungsregelung). Die Rückwirkungsregelung des § 167 ZPO gilt immer - sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich eine Sonderregelung zum Thema Fristen getroffen wurde. Eine solche Sonderregelung sieht das AGG aber nicht vor.

Für den konkreten Fall bedeutete dies, dass die Frist des AGG als gewahrt galt.

BAG, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25/14

©Kirsten Weigmann