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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Schwangerschaft kein Indiz für geschlechterspezifische Diskriminierung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin befasste sich in seinem Urteil vom 19.10.2006 mit der Frage, ob eine schwangere Mitarbeiterin, die bei einer Beförderung übergangen wurde, geschlechterspezifisch diskriminiert worden sei.

Die Klägerin ist leitende Angestellte bei dem beklagten Unternehmen. Sie hatte sich während einer Schwangerschaft vergeblich auf eine Direktorenstelle beworben. Die Stelle bekam ein männlicher Mitbewerber. Die Klägerin sah sich hierdurch geschlechterspezifisch benachteiligt und erhob Klage auf Schadensersatz.

In der ersten Instanz obsiegte sie, beim LAG scheiterte die Klage jedoch. Zur Begründung führte das LAG aus, dass die Gesamtumstände für die Beurteilung des Falles heranzuziehen seien. Aus diesen Umständen ließe sich nicht zwingend ermitteln, dass das Geschlecht zumindest mitursächlich für die Entscheidung des beklagten Unternehmens war. Allein die Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der ablehnenden Beförderungsentscheidung schwanger war, indiziere nicht automatisch eine geschlechterspezifische Benachteiligung.

LAG Berlin Urteil vom 19.10.2006, 2 Sa 1776/06

© Kirsten Weigmann