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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Überblick/Definitionen

Ziel dieses Gesetzes ist es Benachteiligungen/Belästigungen zu verhindern oder zu beseitigen, die auf

  1. Rasse oder ethnischer Herkunft
  2. dem Geschlecht
  3. Religion oder Weltanschauung
  4. einer Behinderung
  5. dem Alter
  6. der sexuelle Identität

beruhen.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Eine Generalklausel ist nicht enthalten.

Damit ist es also ohne Weiteres möglich, eine Person aus anderen als den vorgenannten Gründen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. So kann z.B. ein Arbeitgeber entscheiden, keine blonden Mitarbeiter einzustellen. Allerdings besteht sehr leicht die Gefahr, dass bei derartigen äußerlichen Unterscheidungsmerkmalen ggf. doch die ethnische Herkunft eine Rolle spielen wird. Dies wird im umgekehrten Fall (der Arbeitgeber stellt nur blonde Mitarbeiter ein) auf den ersten Blick deutlich.

Verboten sind

  • die unmittelbare Benachteiligung,
  • die mittelbare Benachteiligung,
  • Belästigungen und
  • sexuelle Belästigungen.

Der eingängige Begriff "Diskriminierung" wird im AGG nicht mehr gebraucht, weil das Gesetz auch diejenigen Ungleichbehandlungen erfassen will, die nicht rechtswidrig oder sozial verwerflich sind.

Das AGG regelt den Schutz vor Benachteiligungen jedoch nicht abschließend. Für Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch gelten § 33 c SGB I und § 19a SGB IV, für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz und für Kündigungen (vorrangig) das Kündigungsschutzgesetz. Die übrigen Benachteiligungsverbote sind ebenfalls nicht berührt.

Geschützte Bereiche

Das AGG schützt nicht in jedem Lebensbereich vor Benachteiligungen. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt im Bereich des Berufs- und Arbeitslebens. Hierzu gab es bereits vor Inkrafttreten des AGG eine vielfältige Rechtsprechung, die insbesondere auf Art. 3 GG und § 611 a BGB fußt.

Neu und bisher auch noch nicht anderweitig gesetzlich geregelt ist die Benachteiligung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse. Diese ist jedoch begrenzt auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.

Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gilt das AGG auch bei "sonstigen" Geschäften (Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum).

 

Geltungsbereich im Arbeitsrecht

Der Schwerpunkt des AGG liegt im Arbeitsrecht. Geschützt sind alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gilt eine Sondervorschrift; für Soldatinnen und Soldaten gibt es sogar ein eigenes Gesetz.

Aber auch so genannte arbeitnehmerähnliche Personen sind erfasst. Hierzu zählen in Heimarbeit Beschäftigte sowie Selbstständige, die wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber sind und damit vergleichbar sozial schutzwürdig sind wie Arbeitnehmer.

In § 12 a des Tarifvertragsgesetzes findet sich eine Definition im Gesetz. Hiernach sind arbeitnehmerähnlich diejenigen 

  • Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig sind,
  • Personen, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind,
  • die die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und 
  • überwiegend für eine Person tätig sind oder 
  • denen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

Ist Letzteres nicht voraussehbar, sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum maßgebend.

Insbesondere erfasst sind auch diejenigen, denen aufgrund des Schwerbehindertenrechts eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommt. Aber auch Stellenbewerberinnen und -bewerber sind vom AGG erfasst.

 

Definitionen

Das AGG zwingt uns, viele neue Begriffe und Definitionen zu erlernen. Zur besseren Übersichtlichkeit sind die zentralen Begriffsdefinitionen zusammengefasst:

Unmittelbare Benachteiligung: Eine Person erfährt aus den o.g. Gründen eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation

Mittelbare Benachteiligung: Wenn ein dem Anschein nach neutrales Kriterium Personen aus den festgelegten Gründen gegenüber einer Vergleichsgruppe benachteiligt

Belästigung: Beleidigungen, Erniedrigungen, Einschüchterungen, Drohungen, körperliche Aggressionen

Sexuelle Belästigung: Berührungen mit geschlechtlichem Aspekt, Äußerungen mit geschlechtlichem Aspekt, Gesten und Zeichen mit geschlechtlichem Aspekt Zeigen oder Anbringen porno-graphischer Darstellungen

Rasse/ethnische Herkunft Begriff "Rasse" bereits bei EU-Richtlinie stark umstritten, knüpft an Rassismus an und hat hohe Signalwirkung - soll zur konsequenten Bekämpfung rassistischer Tendenzen genutzt werden. Ethnische Herkunft - Begriff ist weit auszulegen (Bsp. Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung, Volkstum, kulturelle Unterscheidbarkeit)

Behinderung: Legaldefinition nach deutschem Recht (entspricht § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und § 3 BGG): Ein Mensch ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Alter: Lebensalter - Schutz für Ältere wie für Jüngere ABER: Hier Ausnahmeregelung möglich

Sexuelle Identität: Heterosexuelle Männer oder Frauen, Homosexuelle Männer oder Frauen, Bisexuelle Menschen, Transsexuelle Menschen, Zwischengeschlechtliche Menschen