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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Altersbenachteiligung wegen Urlaubsstaffelung

Erneut hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Klage wegen des Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beschäftigten.

Die Urlaubsstaffelung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verstößt gemäß Urteil des BAG vom 20.03.2012 wegen der darin enthaltenen unerlaubten Altersdiskriminierung gegen das AGG.

Das Urteil des BAG hat zur Folge, dass nunmehr auch jüngere Mitarbeiter im öffentlichen Dienst Anspruch auf den Urlaub haben, den bisher nur Mitarbeiter ab Vollendung des 40. Lebensjahres hatten. Das BAG ist der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass gemäß § 26 TVöD Mitarbeiter ab Vollendung des 40. Lebensjahres Anspruch auf mehr Urlaub pro Jahr haben als jüngere Mitarbeiter.

Eine Ungleichbehandlung ist laut AGG nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Nach Auffassung des BAG kann bezüglich der konkreten Staffelung ein gesteigertes "Erholungsbedürfnis älterer Menschen" jedenfalls keinen sachlichen Grund darstellen, da ein erhöhtes Erholungsbedürfnis bereits ab dem 30. bzw. 40 Lebensjahr (noch) nicht gegeben sei.

Fazit: Ein 40jähriger ist damit noch nicht so alt, dass er ein gesteigertes Erholungsbedürfnis hätte. Ab wann ein Mitarbeiter ein "älterer" Mitarbeiter ist, lässt das BAG bedauerlicherweise offen.

Der TVöD sieht eine weitere Erhöhung des Urlaubsanspruches, z.B. ab Vollendung des 50. oder 60. Lebensjahres, bisher nicht vor, so dass das BAG hierzu nichts zu entscheiden hatte. Wegen des Verstoßes gegen das AGG war die Staffelung aufzuheben, so dass auch sämtliche Mitarbeiter unter 40, die unter den TVöD fallen, damit Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr haben.

BAG, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10 Pressemitteilung des BAG Nr. 22/12

© Kirsten Weigmann