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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezgl. des Rechts auf Entgeltumwandlung

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet seine Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass sie nach § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben.

§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG legt fest, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass ein bestimmter Anteil seiner künftigen Entgeltansprüche für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wird.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von € 14.380,38 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht. Er begründete die Klage damit, dass der Arbeitgeber sich wegen fehlender Aufklärung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer unstreitig nicht über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informiert. Hätte der Arbeitgeber ihn informiert, so behauptete der Arbeitnehmer, so hätte er eine Direktlebensversicherung abgeschlossen. Dies hätte dazu geführt, dass seine Rente aufgestockt worden wäre und zwar in Höhe der Klageforderung.

Jedoch weder aus dem BetrAVG noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen.

Damit fehlte es an einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers, der damit auch nicht schadensersatzpflichtig war.

Urteil des BAG 21.01.2014 - 3 AZR 807/11

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3/14

©Kirsten Weigmann