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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Fristlose Kündigung wegen eines Bildes auf Facebook?

Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Hochzeit ein Bild auf Facebook veröffentlicht. Auf diesem Bild trug er seine zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein ausgeschnittenes Herz. Dumm war nur, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls seit etwa einem Monat arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhalten habe. Durch das auf dem veröffentlichten Foto abgebildete Verhalten habe der Arbeitnehmer seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft mitzuwirken, schwerwiegend verletzt.

Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle seine Ehefrau einmal kurz hochgehoben habe. Dies könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat - bedauerlicherweise - diesen Fall nicht entscheiden müssen, da sich die Parteien zuvor geeinigt hatten. Dieser Fall führt jedoch deutlich vor Augen, dass die Veröffentlichung auf Facebook manchmal unangenehme Folgen haben kann.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom Nr. 39/13 und 40/13Arbeitsgericht Krefeld - 3 CA 1384/13