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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Wirksame Befristung nach Erreichen des Rentenalters

Die befristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

Das Erreichen des Rentenalters an sich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kein Kündigungsgrund. Der Kläger bezieht seit Januar 2010 Altersrente und war zuvor langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle des Erreichens des Renteneintrittsalters sah der Arbeitsvertrag nicht vor.

Im Januar 2010 vereinbarten die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 endet. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Der Kläger bat noch einmal um eine Weiterbeschäftigung, so dass der Arbeitsvertrag mit anderen Konditionen schließlich zum 31.12.2011 enden sollte. Zudem enthielt der letzte Vertrag den Zusatz, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeiten solle.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die letzte Befristung unwirksam und damit das Arbeitsverhältnis nicht am 31.12.2011 beendet worden sei.

Das BAG verwies den Rechtsstreit zurück, da die Vorinstanz bisher noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob der Kläger auch tatsächlich während der letzten Befristung einen Nachfolger eingearbeitet hat.

Wenn dies bejaht werden sollte, kann der Bezug der gesetzlichen Altersrente in Kombination mit der Einarbeitung eines Nachfolgers die Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG rechtfertigen.

Urteil des BAG vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5/15

©Kirsten Weigmann