Betriebsrat kann Bildung eines Arbeitsschutzausschuss verlangen
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten haben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Betriebsrat kann die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht initiieren, es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach, so kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese kann die Errichtung des Arbeitsschutzausschusses anordnen und im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen.
In jedem Fall handelt es sich hierbei nicht um ein Recht, das der Betriebsrat bei den Arbeitsgerichten durchsetzen kann.
Im zu entscheidenden Fall war der Betriebsrat der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch für einen weit entfernten Betriebsteil einen eigenen Arbeitsschutzausschuss zu etablieren habe. Einen entsprechenden Antrag lehnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus den oben genannten Gründen in seinem Beschluss vom 15.04.2014 aber ab.
Ein Arbeitsschutzausschuss besteht aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, einem oder mehreren Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und einem Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, § 11 ASiG.
Beschluss des BAG vom 15.04.2014, 1 ABR 82/12
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.17/14
©Kirsten Weigmann