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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kamera-Attrappe unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht

Die Attrappe einer Videokamera ist objektiv nicht geeignet, Mitarbeiter zu überwachen. Daher ist auch die Anbringung einer Kamera-Attrappe mitbestimmungsfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich weigert der Belegschaft mitzuteilen, dass es sich nur um eine Attrappe handelt.

Der Betriebsrat des Arbeitgebers begehrte die Einsetzung einer Schlichtungsstelle. Der Arbeitgeber hatte eine Kamera-Attrappe im Außenbereich direkt am Hintereingang der Betriebsstätte installieren lassen, ohne zuvor den Betriebsrat hierüber zu informieren oder dessen Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat sah auch bei einer Attrappe den mittelbaren Einfluss auf das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein sogenanntes "echtes" Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Ordnung und der Einführung von technischen Überwachungsgeräten. Ein "echtes" Mitbestimmungsrecht bedeutet, dass sämtliche getroffenen Maßnahmen ohne die Mitbestimmung des Betriebsrates unwirksam sind und zurückgenommen werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass eine Kamera-Attrappe zunächst kein technisches Überwachungsgerät sei, weil es objektiv keine Überwachungen vornehmen könne. Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter sei angesichts der Attrappen-Eigenschaft nicht zu erwarten. Die Attrappe könne auch nicht das Verhalten der Mitarbeiter oder die Ordnung im Betrieb beeinflussen, weil sie objektiv nicht geeignet ist zu kontrollieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.11.2014, 3 TaBV 5/14

Quelle: Internetinformation des LAG Mecklenburg-Vorpommern

©Kirsten Weigmann