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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Betrieblicher Arbeitsschutz: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer, konkret an den betrieblichen Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens ausgerichteten Organisation zum Arbeitsschutz.

Will der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens konkret Arbeitsbedingungen gestalten, so hat er den Betriebsrat hieran zu beteiligen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten des Arbeitsschutzes für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer deren Meistern übertragen. Zugleich beauftragte er die Meister, diese Aufgaben zu delegieren an Mitarbeiter, die selbst wiederum anderen Mitarbeitern vorgesetzt sind. Hierbei beteiligte er den Betriebsrat nicht.

Diesen Vorgang wertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.03.2014 als die Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. An einer solchen Organisation hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitwirkungsrecht. Dieses konnte der klagende Betriebsrat beim BAG letztendlich durchsetzen.

Beschluss des BAG vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/14©Kirsten Weigmann