Kündigungsschutzgesetz: Sind Leiharbeitnehmer mitzuzählen?
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Kleinbetriebe keine Anwendung. Erst Betriebe mit einer Mitarbeiterzahl von mehr als (entsprechend) 10 Vollzeitkräften (ohne Auszubildende) müssen Kündigungen am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen.
Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl dann mitzuzählen, wenn sie regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden und ihr Einsatz zur Deckung des üblichen Personalbedarfs notwendig ist.Das gilt jedenfalls bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl zur Feststellung, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.01.2013 nun eindeutig klargestellt.
Zur Begründung führte das BAG aus, dass eine Herausnahme des Kleinbetriebes (bis zu 10 Vollzeitarbeiter) aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur deswegen gerechtfertigt sei, weil dort häufig eng persönlich zusammengearbeitet werde, meistens nur eine geringe finanzielle Ausstattung vorliege und der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess nach sich ziehe, den Inhaber eines Kleinbetriebes überproportional belaste.
Damit kann es nicht darauf ankommen, ob zwischen dem Inhaber eines Kleinbetriebes und dem Leiharbeitnehmer selbst eine vertragliche Beziehung bestehe. Es kommt nur auf die tatsächliche Handhabung und den regelmäßigen Bedarf an.
Die bis zu diesem Urteil des BAG immer wieder diskutierte Rechtsfrage ist damit eindeutig beantwortet. Jetzt ist es Aufgabe der Richter festzustellen, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern regelmäßig zur Deckung des üblichen Personalbedarfs erfolgt.
Beweisbelastet ist der klagende Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes darzulegen und zu beweisen hat.
BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/13
Fazit: Durch das Urteil des BAG wird damit klargestellt, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, sofern diese regelmäßig erfolgt, keinen Schutz vor der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes darstellt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Entscheidung haben, ob Leiharbeitnehmer beschäftigt werden oder doch die Einstellung eines eigenen Mitarbeiters erfolgt.
©Kirsten Weigmann