Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohnes unzulässig
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser den gesetzlich festgelegten Mindestlohnes fordert.
Der Kläger war als Hausmeister zu einem Stundenlohn in Höhe von € 5,19 brutto beschäftigt. Er forderte vom beklagten Arbeitgeber die Zahlung des Mindestlohns, woraufhin der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit von bisher 60 auf 32 Stunden anbot, dies hätte dazu geführt, dass das Bruttomonatsentgelt gleich geblieben wäre.
Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an, was der Beklagte zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Antwort auf die Geltendmachung eines zulässigen Anspruchs ist nach § 612a BGB, dem sogenannten Maßregelungsverbot, unwirksam.
Der Kläger hat der ihm nach dem Mindestlohngesetz zustehende Anspruch auf den Mindestlohns geltend gemacht. Er musste auf das Angebot des Arbeitgebers zur Reduzierung der Arbeitszeit nicht eingehen und durfte nicht aus diesem Grund gekündigt werden.
Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB gilt auch in Kleinbetrieben im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (nicht mehr als 10 Beschäftigte). Gegen das Urteil ist die Berufung möglich, es ist also noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.03.2015
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin Nr.5/15
©Kirsten Weigmann