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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Beginn Mutterschutz nach In-vitro-Fertilisation

Bei einer In-vitro-Fertilisation greift bereits mit Einsetzen der befruchteten Eizelle (Embryonentransfer) und nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot.

Die Klägerin war eine von insgesamt zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten. Sie teilte Mitte Januar 2013 mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe.

Der Embryonentransfer erfolgte am 24.01.2013, am 31.01.2013 sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Am 07.02.2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt, welche sie am 13.02.2013 dem Arbeitgeber mitteilte. Das Arbeitsverhältnis lief zuvor einwandfrei und zwar ohne jegliche Ermahnungen oder Abmahnung.

Die Kündigung einer Schwangeren ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ohne vorherige behördliche Zustimmung unwirksam. Eine behördliche Zustimmung lag bei Ausspruch der Kündigung nicht vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte nunmehr fest, dass bei einer In-vitro-Fertilisation bereits mit dem Embryonentransfer der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz beginnt. Die Klägerin hat die Schwangerschaft rechtzeitig noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt, so dass die Kündigung unwirksam war.

Zudem wies das BAG auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hin, der bereits 2008 entschieden hatte, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie hauptsächlich aus dem Grund einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung ausgesprochen wurde. Denn dies stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, Urteil des EuGH vom 27.02.2008 (C-506/06).

Urteil des BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 237/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/15

©Kirsten Weigmann