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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Schriftform oder nicht Schriftform - das ist hier die Frage +++ 25.11.24 +++

Im Arbeitsrecht ist oft nicht nur das „ob“ für die Wirksamkeit einer Willenserklärung entscheidend, sondern auch „wie“ diese umgesetzt wurde. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde das „wie“ der Mitteilungen im Bereich des Nachweises von Arbeitsbedingungen entschärft. Waren diese Bedingungen zuvor schriftlich zu übermitteln, reicht nun ab dem 01.01.2025 die Textform. Nur wenn der Arbeitnehmende die Schriftform verlangt, muss diese eingehalten werden.

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Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit

Während der Elternzeit hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zweimal das Recht eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Lage zu beantragen. Eine in dieser Zeit erfolgte Einigung über die Veränderung der Arbeitszeit wird auf den Anspruch nicht angerechnet.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.02.2013 in folgendem Fall: Die Klägerin ist seit 2006 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2008 nahm sie nach der Geburt ihres ersten Kindes Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch. Noch in 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Stunden bis Mai 2009 und 20 Stunden wöchentlich danach. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes in 2010, also noch während der ersten Elternzeit, nahm die Klägerin erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie in den vorangegangenen Monaten 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Das BAG verurteilte die Beklagte, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen und stellte fest, dass einvernehmliche Änderungen der Elternzeitregelung nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 15 Abs. 6 BEEG (Bundeselternzeit und Elterngeld Gesetz), sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Den vollständigen Wortlaut des § 15 BEEG finden Sie hier.Das BEEG sieht ausdrücklich vor, dass sich die Arbeitsvertragsparteien nach Möglichkeit über die Ausgestaltung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen sollen. Erfolgt eine solche Einigung, wird diese nicht angerechnet. Hieraus wird deutlich, dass der Schutzgedanke des BEEG zugunsten der Arbeitnehmer ausfällt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/13

©Kirsten Weigmann