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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Anspruch auf Überstundenvergütung trotz Regelung im Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 22.02.2012 klargestellt, dass Mehrarbeit bzw. Überstunden dann zu bezahlen sind, wenn der Arbeitnehmer den Umständen nach mit einer Bezahlung rechnen durfte.

Nach Auffassung des BAG darf der Arbeitnehmer immer dann mit einer Bezahlung rechnen, wenn er kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten ist, dass der Arbeitnehmer bei betrieblichen Erfordernissen ohne besondere Vergütung zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet ist. In vielen Arbeitsverträgen ist eine solche Vereinbarung durchaus üblich.

Im vom BAG zu entscheidenden Fall sahen die Richter des BAG die Klausel aufgrund ihrer Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam an: Der Arbeitsvertrag lasse aus Sicht des Arbeitsnehmers nicht erkennen, welche zeitliche Arbeitsleistung er für das regelmäßige Bruttoentgelt schulde. Bei Vertragsabschluss konnte er daher nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Bedauerlicherweise legt das BAG nicht konkret fest, ab welcher Entgeltgrenze ein Arbeitnehmer nicht mehr damit rechnen darf, Mehrarbeitsvergütung zu erhalten. Es stellt lediglich fest, dass das Entgelt "herausgehoben" sein müsse.

Im konkret zu entscheidenden Fall verdiente der klagende Arbeitnehmer als Lagerleiter einer Spedition monatlich € 1.800,-- brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.

Praxistipp: Es lohnt sich zu überprüfen, ob die in den eigenen Verträgen enthaltene Klausel wirksam ist. Insbesondere in Grenzfällen dürfte es schwer festzustellen sein, ob eine zusätzliche Überstundenvergütung geschuldet ist. Rufen Sie mich an! Urteil des BAG vom 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 (Pressemitteilung des BAG Nr. 16/12)

© Kirsten Weigmann