Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland
Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.
Im zu entscheidenden Fall legte der bereits 20 Jahre im Betrieb tätige Kläger in den Jahren 2017, 2019 und 2020 im direkten Zusammenhang mit seinem Urlaub AUB vor. Während seines Urlaubes in Tunesien bescheinigte ein tunesischer Arzt, dass der Kläger an schweren Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide und 24 Tage strenge häusliche Ruhe einzuhalten habe. Er dürfe sich weder bewegen noch bis einschließlich 30.09.2022 eine Reise antreten. Bereits einen Tag nach diesem Arztbesuch buchte der Kläger ein Fährticket für den 29.09.2022 und trat tatsächlich an diesem Tag die lange Rückreise mit dem PKW an. In Deutschland angekommen, bescheinigte ein deutscher Arzt mit einer Erstbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit für weitere 4 Tage.
Die beklagte Arbeitgeberin meinte, dass die erste Bescheinigung nicht ausreiche, der tunesische Arzt bestätigte daraufhin noch einmal, dass wegen einer Lumboischialgie eine Ruhepause bis zum 30.09.2020 erforderlich gewesen sei. Auch dies reichte der Beklagten nicht aus, sie hielt die Entgeltfortzahlung zurück.
Die Klage auf Entgeltfortzahlung wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger die Entgeltfortzahlung zu. Das BAG legte fest, dass eine Gesamtwürdigung stattfinden müsse. Hierbei berücksichtigte es, dass der tunesische Arzt eine AUB für 24 Tage ausstellte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht klar sein konnte, ob die Beschwerden tatsächlich abgeklungen waren, buchte der Kläger direkt nach dem Arztbesuch die Rückreise und trat vor Ablauf der seitens des tunesischen Arztes ausgestellten AUB eine lange und für den Rücken beschwerliche Rückreise im PKW an. Auch berücksichtigte das BAG, dass der Kläger bereits in den Vorjahren dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt war.
Das LAG hatte keine weiteren Feststellungen zu der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit getroffen, es hatte dem Anspruch ja stattgegeben. Das BAG stellt selbst keine Tatsachen fest, sodass der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen wurde. Dort muss nun den Kläger den Vollbeweis darüber führen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Anmerkung: Eine nicht in Deutschland ausgestellte AUB muss erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Dies entspricht den Grundsätzen der Erteilung von AUB nach den "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit" und damit dem deutschen Standard für die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des BAG vom 15.01.2025, 5 AZR 284/24
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1/25
©Kirsten Weigmann