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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Betriebsrente: Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann gerechtfertigt sein

Unterschiedliche Grundlagen für die Berechnung einer Betriebsrente sind rechtlich zulässig, wenn die festgelegten Vergütungsstrukturen zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten insgesamt nicht vergleichbar sind.

In dem Betrieb des beklagten Arbeitgebers sieht die betriebliche Altersvorsorge Folgendes vor: In derselben Vergütungsgruppe sind die einzuzahlenden Grundbeträge für gewerbliche Mitarbeiter niedriger als die Grundbeträge für Angestellte. Der Grundbetrag ist einer von drei Faktoren für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente.

Im Betrieb des Arbeitgebers erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder im wesentlich geringeren Umfang. Damit haben gewerbliche Arbeitnehmer höhere pensionsfähige Bezüge und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als vergleichbare Angestellte.

Der Kläger, der seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer für den beklagten Arbeitgeber tätig ist, machte geltend, dass er einen ebenso hohen Grundbetrag zu beanspruchen habe, wie Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 17.06.2014 (3 AZR 757/12) aber ab. Aufgrund der grundsätzlich andersartigen Vergütungsstruktur wird der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt als ein Angestellter. Er hat keinen Anspruch darauf, einen Grundbetrag in Höhe der Zahlung für Angestellte zu erhalten.

Urteil des BAG vom 17.06.2014, 3 AZR 757/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27/14

©Kirsten Weigmann