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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung garantiert nicht automatisch Entgeltfortzahlung

Bescheinigt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers exakt vom Tag der Übergabe der Kündigung bis zum Ende des vom Arbeitnehmer gekündigten Arbeitsverhältnisses, so kann dieser Umstand den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit erschüttern. Kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit dennoch bestand, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 08.09.2021.

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte in aller Regel nur durch ein weiteres ärztliches Gutachten erschüttert werden. Dies wurde durch die Einschaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes der Krankenkassen erreicht. Nach dem Urteil des BAG kann der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nun auch durch den Umstand erschüttert werden, dass passend zur Kündigungsfrist die Arbeitsunfähigkeit exakt ab Übergabe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgewiesen wird.

Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der bescheinigende Arzt sich nicht an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hält, also z. B. rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder eine Erstbescheinigung über einen Zeitraum von mehr als 2, maximal in begründeten Ausnahmenfällen auf mehr als 4 Wochen ausstellt.

Die Erschütterung des Beweiswertes heißt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig beweisen kann. Der Arbeitnehmer muss ausführlich und konkret bei Gericht darstellen, warum eine Arbeitsunfähigkeit trotz des erschütterten Beweiswertes dennoch besteht. Auch eine Stellungnahme des Arztes ist in einem solchen Fall hilfreich.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Beweispflicht nicht nach, dann muss der Arbeitgeber für den bescheinigten Zeitraum das Arbeitsentgelt nicht zahlen. Obwohl im konkreten Fall nur die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine arbeitnehmerseitige Kündigung im Zweifel stand, kann dies auf eine arbeitgeberseitige Kündigung, bei der keine Freistellung erklärt wurde, übertragen werden. Urteil des BAG vom 08.09.2021,

5 AZR 149/21 Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25/21

©Kirsten Weigmann