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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Fremdgeschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages seitens der Gesellschaft unterliegt nicht den Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das gilt auch für den Fall, dass es sich um einen sogenannten "Fremdgeschäftsführer" handelt, also um einen Geschäftsführer, der keinerlei Anteile an der Gesellschaft oder dem Verein hält. Ist eine Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag nicht vereinbart, so richtet sich die ordentliche Kündigungsfrist nach § 621 BGB.

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt klar, dass ein Fremdgeschäftsführer keine Arbeitnehmereigenschaft aufweist.

Im zugrundeliegenden Fall wollte die klagende Fremdgeschäftsführerin bei den Arbeitsgerichten feststellen lassen, wann die zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung den Anstellungsvertrag beendet. Der Anstellungsvertrag verwies auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Die Klägerin wollte den Anstellungsvertrag nach den Kündigungsfristen des § 622 BGB beendet wissen, was eine längere Kündigungsfrist bedeutet hätte. § 622 BGB findet aber nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung.

Das BAG stellte in seinem Urteil vom 11.06.2020 fest, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Arbeitnehmerin im Sinne des Gesetzes handelt. Ein Geschäftsführer unterliegt nur in eingeschränktem Maße dem Weisungsrecht der Gesellschaft (vertreten durch ihre Gesellschafterversammlung) und vertritt laut Gesetz im Außenverhältnis die Gesellschaft ohne Einschränkung.

Aufgrund der fehlenden Weisungsgebundenheit ist nach dem Urteil des BAG ein Fremdgeschäftsführer weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnlich. Auch das Kündigungsschutzgesetz spricht gegen die Arbeitnehmereigenschaft von Fremdgeschäftsführern . Gemäß § 14 Abs. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Organe juristischer Personen. Eine juristische Person ist ein Rechtsgebilde, welches selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, wie zum Beispiel ein Verein, eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Eine juristische Person muss immer mindestens einen Geschäftsführer (eines der Organe einer juristischen Person) vorweisen. Aus diesen Gründen ist ein Fremdgeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer einzustufen. Entsprechend richtet sich die Kündigungsfrist - sofern dies nicht vertraglich anders geregelt ist - nach § 621 BGB und nicht nach den Fristen des § 622 BGB.

Urteil des BAG vom 11.06.2020, 3 AZR 374/19

Quelle: Urteilsabdruck des Bundesarbeitsgerichts

Anmerkung: Das Urteil spricht gegen die zuvor in der Rechtsprechung des BAG zu erkennende Tendenz, dass Fremdgeschäftsführer einen höheren Schutz genießen sollten. Diese Entscheidung kann nur durch europäische Rechtsprechung überlagert werden. Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

©Kirsten Weigmann