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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Vorsicht bei Freistellungen ohne Anrechnung von Urlaub oder sonstigen Freizeitausgleichungsansprüchen

Auch im gerichtlichen Vergleich ist bei einer Freistellung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn Urlaub oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto auf die Freistellungszeit angerechnet werden soll.

Auf eine Anrechnung hinzuwiesen versäumte der Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches. Die Klägerin hatte sich in einem Vorverfahren gegen eine Kündigung gewehrt und war im Zuge dieses Verfahrens per gerichtlichen Vergleiches für einen Zeitraum von 6 Wochen freigestellt worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Klägerin die Auszahlung der auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Überstunden ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach in seinem Urteil vom 20.11.2019 der Klägerin die Abgeltung der Gutstunden des Arbeitszeitkontos zu. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Gutstunden nicht mehr durch Freizeitausgleich abgegolten werden, sie sind auszuzahlen. Die reine Freistellung ohne ausdrückliche Anrechnung dieser Gutstunden reicht nicht aus, um einen Abbau durch Freizeitausgleich anzunehmen. Das gilt auch, wenn die Freistellung durch einen gerichtlichen Vergleich erfolgt. Die reine Freistellung an sich genügt nicht um zu vermuten, dass diese nur gegen Abbau der Gutstunden erfolgen werde. Ohne dass dies in der vorliegenden Pressemitteilung erwähnt wird ist davon auszugehen, dass die Parteien auch nicht festgelegt hatten, dass mit der Erfüllung des Vergleiches sämtliche finanziellen Ansprüche erledigt sind.

Urteil des BAG vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40/19

©Kirsten Weigmann