Jubiläumsgeld nicht auf Zukunft gerichtet
Im Falle eines Anspruches auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis anschließend weiter fortbesteht. Das Jubiläumsgeld will keine Betriebstreue für die Zukunft sichern, sondern vergangene Betriebstreue belohnen.
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 beschäftigt. Laut dem anzuwendenden Tarifvertrag haben Beschäftigte Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von € 1.000,-- "bei" Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren. Seit dem 01.03.2012 bezieht der Kläger Altersrente.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dem Kläger aufgrund der Formulierung im Tarifvertrag die Jubiläumszuwendung zusteht.
Der Zeitraum von 40 Jahren wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Beginn dieses Arbeitsverhältnisses ist vertraglich auf den 01.03.1972 festgelegt. Die jeweilige Jahresfrist endet einen Tag vorher. Demnach hat der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 1. März 1972 begonnen hatte, mit Ablauf des 29. Februar 2012, also exakt am 29. Februar 2012, 24:00 Uhr, seine 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet.
Das Arbeitsverhältnis endete ebenfalls am 29.02.2012 um 24:00 Uhr und damit zeitgleich mit der Vollendung der Beschäftigungszeit. Die Jubiläumszuwendung war allerdings erst am Folgetag, also am 01.03.2012, zur Zahlung fällig.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass am Tag der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung ergibt, dass der Anspruch auf das Jubiläumsgeld nur die Vollendung der Beschäftigungszeit durch den Beschäftigten und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraussetzt. Bei Fälligkeit der Zuwendung am Folgetag musste daher kein Arbeitsverhältnis mehr bestehen.
Mit einer Jubiläumszuwendung wird die Betriebstreue der Vergangenheit belohnt. Eine weitergehende Bindung ist nicht Sinn einer Jubiläumszuwendung
Quelle: Website des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13
©Kirsten Weigmann