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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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EuGH: Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar

In seiner Entscheidung vom 12.06.2014 (C-118/13 Bollacke) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, dass -entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechung - Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nicht durch den Tod des Berechtigten untergehen, sondern dass diese vererbbar sind.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach Auffassung des EuGH ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechtes. Dies zeigt sich auch in der Entscheidung vom 12.06.2014: Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitarbeiter aufgrund der betrieblichen Situation mehrere Jahre lang seinen Urlaub nicht oder nicht vollständig nehmen können. Der beklagte Arbeitgeber hatte zugestimmt, dass der Mitarbeiter Urlaubsansprüche aufsparen kann, andernfalls wären Urlaubansprüche - zumindest teilweise - verfallen. Mit dem Tod des Mitarbeiters, dem eine lange Krankheit vorausging, endete zwangsläufig auch das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 140,5 Urlaubstage offen.

Die Witwe des Mitarbeiters forderte die Abgeltung des Resturlaubs, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte. Dies war bisher auch mit deutschem Recht vereinbar: Das Bundesarbeitsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass mit dem Tod Urlaub nicht mehr zu gewähren sei und damit auch ein Abgeltungsanspruch nicht mehr bestehe.

Dieser Auffassung hat der EuGH nun eine klare Absage erteilt. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2012 (C-337/10 - Neidel) festgestellt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn der Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit nicht mehr genommen werden kann. Bezahlter Jahresurlaub bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Der Tod eines Mitarbeiters darf nach Auffassung des EuGH nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub führen.

Die Witwe des Mitarbeiters als seine Erbin kann daher den Anspruch gegen den Arbeitgeber vollumfänglich durchsetzen. Der EuGH stellte weiter klar, dass die Abgeltung nicht davon abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer selbst zuvor einen Antrag auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung gestellt hat.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 83/14

©Kirsten Weigmann