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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Schriftform oder nicht Schriftform - das ist hier die Frage +++ 25.11.24 +++

Im Arbeitsrecht ist oft nicht nur das „ob“ für die Wirksamkeit einer Willenserklärung entscheidend, sondern auch „wie“ diese umgesetzt wurde. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde das „wie“ der Mitteilungen im Bereich des Nachweises von Arbeitsbedingungen entschärft. Waren diese Bedingungen zuvor schriftlich zu übermitteln, reicht nun ab dem 01.01.2025 die Textform. Nur wenn der Arbeitnehmende die Schriftform verlangt, muss diese eingehalten werden.

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Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit aufgegeben: Bisher konnte der während der Vollzeit nicht genommene Urlaub bei Übergang in eine Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt werden. Das ist nun nicht mehr der Fall.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger wechselte mit Wirkung zum 15.07.2010 von Vollzeit in Teilzeit und arbeitete statt an bisher 5 dann nur noch an 4 Wochentagen. Der Tarifvertrag sieht vor, dass bei einem Wechsel der Arbeitszeit der gesamte Jahresurlaub nach der Teilzeitbeschäftigung zu berechnen ist. Bei einer Beschäftigung von 5 Tagen pro Woche standen dem Kläger 30 Urlaubstage pro Jahr zu, bei einer Beschäftigung von 4 Tagen pro Woche nur 24 Urlaubstage. Gemäß TVöD hätte der Kläger damit lediglich einen Jahresurlaub von 24 Urlaubstagen für das gesamte Jahr 2010 erhalten.

Diese Regelung des TVöD war bisher auch mit der Rechtsprechung des BAG vereinbar. Vollzeit- und Teilzeiturlaubsanspruch bedeuten jeweils eine insgesamt 6-wöchige Freistellung im Jahr. Dies ist jedoch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht vereinbar.

In seinem Urteil vom 10.02.2015 stellte das BAG nunmehr fest, dass der Kläger den in der ersten Jahreshälfte anteilig erworbenen und nicht genommenen Urlaub in voller Höhe in seine Teilzeittätigkeit mitnehmen kann. Der Kläger hat damit 27 Urlaubstage für 2010 zu erhalten.

Dies berechnet sich wie folgt: Dem Kläger stehen für die ersten 6,5 Monate 16 Urlaubstage (gerundet) zu. Dies berechnet sich wie folgt: 30 (Urlaubstage Jahresurlaub Vollzeit), geteilt durch 12 (Monate) x 6,5 (Monate Vollzeittätigkeit).

Für die verbleibenden 5,5 Monate stehen dem Kläger weitere 11 Urlaubstage zu: 24 (Urlaubstage Jahresurlaub Teilzeit) geteilt durch 12 (Monate) x 5,5 (Monate Teilzeittätigkeit).

Urteil des BAG vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 03/15

©Kirsten Weigmann