BAG: Verfall von Urlaub
Bisher galt, dass der gesetzliche Mindesturlaub regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs ersatzlos erlischt, wenn er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 erlischt der Urlaub jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Was heißt das konkret?
Im Wesentlichen ist der Urlaub betroffen, den ein Arbeitnehmer in dem Jahr nicht nehmen konnte, in dem er auf Dauer arbeitsunfähig erkrankte.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bis August 2014 gearbeitet, erkrankte anschließend auf Dauer und bezog schließlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In 2014 hatte der Kläger einen noch nicht erfüllten Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Das BAG entschied, dass der Kläger im konkreten Fall Anspruch auf Urlaubsabgeltung dieser 24 Urlaubstage hatte, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig hätte in die Lage versetzen zu müssen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Zur Erinnerung: Urlaubsansprüche verfallen nach der aktuellen Rechtslage nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert, ihn in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer dennoch den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber muss rechtzeitig auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen haben, ansonsten wird der Urlaub übertragen.
Weiter verfällt der Urlaub nach Ablauf der 15monatigen Frist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des übernächsten Jahres erkrankt ist. Bei jeder Erkrankung nach dem 01.01. eines Jahres dürfte damit zu prüfen sein, ob der Urlaubsanspruch vor der Erkrankung hätte erfüllt werden können.
Hinweis: Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Freiwillig gewährter Zusatzurlaub, der als solches auch vertraglich vereinbart ist, fällt nicht unter diese Regelung
Urteil des BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/22
©Kirsten Weigmann