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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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BAG: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Urlaub und Urlaubsabgeltung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die 3jährige Verjährungsfrist für Urlaub beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei Beendigung des über 20 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche für 101 Tage aus den vergangenen Jahren geltend gemacht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung, dass der Urlaub aus den vergangenen Jahren am Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht verjährt war, da der Arbeitgeber seiner Aufforderung zur konkreten Inanspruchnahme des Urlaubs und seiner Hinweispflicht auf die Verfallfristen nicht nachgekommen war. Aus diesem Grund begann die Verjährung des Urlaubsanspruches während des Arbeitsverhältnisses nicht zu laufen, so dass am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufene Urlaubsansprüche sich vollumfänglich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch verwandelten.

Den Urlaubsabgeltungsanspruch machte die Klägerin innerhalb der 3jährigen Verjährungsfrist geltend.  

Fazit: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Gesundheit der Arbeitnehmer vorrangig, auch vor dem Gedanken der Rechtssicherheit, also der Basis für Verjährungsvorschriften. Ein Arbeitgeber hat Urlaub zu gewähren und dafür Sorge zu tragen, dass der Urlaub auch tatsächlich genommen wird. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, sich hohen Abgeltungsansprüchen auszusetzen.    

Urteil des BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48/22  

©Kirsten Weigmann