Verlust der Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis möglich
In vielen Gratifikationsvereinbarungen ist formuliert, dass die Gratifikation nicht gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt ist.
Eine solche Klausel ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.01.2012 wirksam, wenn Voraussetzung für die Gratifikation nicht nur die reine zusätzliche Vergütung, sondern Belohnung für die Betriebstreue des Mitarbeiters ist.
Eine reine zusätzliche Vergütung liegt z.B. vor, wenn die Gratifikation als ein 13. Gehalt ausgewiesen wird.
Der vom BAG zu entscheidende Fall wurde zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen: Die Klägerin hatte behauptet nur gekündigt worden zu sein, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe. Diese Behauptung deutet an, dass der Arbeitgeber gegen das so genannte Maßregelungsverbot verstoßen haben könnte. Kein Arbeitnehmer darf gekündigt werden, weil er die ihm zustehenden Rechte geltend macht. Hierzu hatte das Landesarbeitsgericht aber noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass das BAG hierzu keine weitere Entscheidung fällen konnte.
BAG Urteil vom 18.01.2012 - 10 AZR 667/10
Pressemitteilung des BAG Nr. 4/12
©Kirsten Weigmann