Probezeitkündigungsfrist muss eindeutig vereinbart werden
Während der Probezeit von längstens 6 Monaten kann in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit einer gekürzten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist im Arbeitsvertrag selbst nur eine einzige Kündigungsfrist enthalten und kein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Kündigungsfrist erst nach der Probezeit greifen soll, so kann der Arbeitgeber auch während der Probezeit nur mit der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
Offensichtlich unberechtigter Strafantrag gegen Arbeitgeber kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
Ist für einen Arbeitnehmer ersichtlich, dass ein Strafantrag gegen seinen Arbeitgeber haltlos ist und stellt er dennoch einen solchen Strafantrag, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Gesetzlicher Verzugszins unverändert
Der gesetzliche Verzugszins ist an den Basiszinssatz geknüpft. Der Basiszinssatz wird jeweils am 01.01. und am 01.07. eines jeden Jahres von der Bundeszentralbank überprüft und ggf. neu festgesetzt. Er ist zurzeit (Stand 01.07.2017) negativ und liegt unverändert bei -0,88.
Keine Datenerhebung ohne vorherigen Verdacht
Überwacht der Arbeitgeber verdeckt und ohne besonderen Anlass den dienstlichen Computer eines Mitarbeiters, so darf der Arbeitgeber diese Überwachungsdaten im Kündigungsschutzprozess nicht gegen den Mitarbeiter verwenden.
Unpfändbar: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gepfändet werden dürfen Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeiten. Nicht der Pfändung unterliegen übliche Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder für Nachtarbeit. Als üblich wird eine Zulage dann bewertet, wenn diese an die Regelung des § 3b EStG geknüpft ist. Über das Übliche hinausgehende Zulagen unterliegen der Pfändung.
Änderung der Rechtsprechung: Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen nicht vorläufig befolgen
Bisher verpflichtete das Bundesarbeitsgericht (BAG) Arbeitnehmer dazu, jeder Weisung ihres Arbeitgebers vorläufig Folge zu leisten. Erst nachdem ein Arbeitsgericht die Unbilligkeit der Weisung feststellte, durfte der Arbeitnehmer die Durchführung der Weisung verweigern, ohne deswegen wirksam abgemahnt oder gekündigt werden zu können. Nunmehr kann ein Arbeitnehmer eine sogenannte „unbillige“ Weisung auch ohne vorherige Einschaltung der Gerichte verweigern. Er trägt allerdings das Risiko, ob seine Wertung bezüglich der Unbilligkeit auch richtig war.
In der Regel kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
Nur Arbeitnehmer, denen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusteht, können einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Mitarbeitern von sogenannten Kleinbetrieben steht ein solcher Anspruch nur in absoluten Ausnahmefällen zu. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19.10.2017.