Gebot fairen Verhaltens bei Aufhebungsverträgen
Ob ein Aufhebungsvertrag nach den Regeln des Gebotes fairen Handelns geschlossen wurde, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Im Einzelfall kann auch der Druck seitens des Arbeitgebers, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen -und zwar ohne die Einräumung längerer Bedenkzeit oder die Möglichkeit der Einholung eines Rechtsrates- gerechtfertigt sein.
Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer*)
Will ein Arbeitnehmer die Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden einklagen, so muss er dem Gericht erläutern, dass und wann er Mehrarbeit geleistet hat und dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber ausdrücklich oder durch sein Verhalten angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde. Dies müssen Arbeitnehmer nicht nur erläutern -der juristische Fachbegriff hierfür lautet „darlegen“-, sondern zudem beweisen. Kann der Arbeitnehmer dies weder darlegen noch beweisen, so verliert er den Prozess. Diese Regeln sind auch nicht durch die Pflicht des
Seit 01.08.2022: Mindestangaben in Arbeitsverträgen
Das Nachweisgesetz wurde geändert, was eine Vielzahl von praktischen Folgen für alle Arbeitsverhältnisse hat. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.08.2022 begründet wurden, bedeutet dies in der Praxis, dass die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen möglichst am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses schriftlich (also nicht nur in Textform (E-Mail, Telefax)) festgehalten werden sollten. Aber auch für alte Arbeitsverhältnisse gilt das neue Nachweisgesetz: Verlangt ein Arbeitnehmer die Ergänzung seiner arbeitsvertraglichen Bedingungen um Angaben aus
Rentennähe bei der Sozialauswahl
Kündigt ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, so hat er eine Sozialauswahl vorzunehmen. Diese Sozialauswahl umfasst die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Lebensalter. Im Bereich des Kriteriums „Lebensalter“ kann die zeitliche Nähe zum Bezug der Regelaltersrente dazu führen, dass ein Mitarbeiter als weniger schutzwürdig eingestuft wird als seine Kollegen.