Verlängerung der Kündigungsfrist kann unwirksam sein
Legt ein Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen eine deutlich längere, als die gesetzliche Kündigungsfrist fest, so kann hierin eine unangemessene Benachteiligung zu erkennen sein, die zur Unwirksamkeit der Kündigungsfrist führt. Es greift in einem solchen Fall die gesetzliche Kündigungsfrist.
Rückforderung von Ausbildungsvergütung im Fall der Insolvenz möglich
Wird Ausbildungsvergütung aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Stellung des Insolvenzantrages gezahlt, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurückfordern. Dies ist ein Fall der sogenannten „inkongruenten Deckung“, die den Insolvenzverwalter berechtigt eine Insolvenzanfechtung zu erklären und die Zahlung zur Insolvenzmasse zu fordern. Die Insolvenzmasse ist nach der Insolvenzordnung das Restvermögen des Schuldners, welches der Befriedigung aller Gläubiger dient.
Urlaub von Scheinselbständigen
Der Europäische Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 29.11.2017, dass ein Scheinselbstständiger Urlaubsabgeltung auch noch nach Jahren einfordern darf. Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter 13 Jahre lang ausschließlich Provision für getätigte Geschäfte erhalten. Nachdem er in den Ruhestand ging, verklagte er seinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für 13 Jahre und erhielt schließlich beim EuGH Recht.
Befristete Verträge für Fußballprofis wirksam
Fußballprofis dürfen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitsleistung befristet angestellt werden. Eine Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung unterliegt nicht den Beschränkungen einer Zeitbefristung.
Datenschutzgrundverordnung: Haben Ihre Mitarbeiter wirksam in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt? Stichtag: 25.05.2018
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist bereits am 24.06.2016 in Kraft getreten, aber erst ab dem 25.05.2018 wird sie ihre unmittelbare Wirkung entfalten. Den in Artikel (Art.) 88 DSGVO eröffneten Spielraum für Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis hat die Bundesregierung durch die Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) genutzt und zusätzliche Regelungen geschaffen. Für ein Arbeitsverhältnis bedeutet dies konkret:
Aufhebungsvereinbarung keine Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) weder benachteiligt noch begünstigt werden. Jede Benachteiligung oder Begünstigung würde zu einer sofortigen Unwirksamkeit der Maßnahme führen. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung stellt keine solche Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes dar und ist damit wirksam.
Keine Änderung der Hauptleistungspflicht durch Betriebsvereinbarung
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung durch eine sogenannte „dynamische Bezugnahmeklausel“ an den jeweils geltenden Tarifvertrag anzupassen ist.