Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaub für die Freistellungsphase
Altersteilzeit im Blockmodell verteilt sich auf zwei gleichlange Zeiträume. Nach der Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer quasi für den zweiten Teil vorarbeitet, folgt die Freistellungsphase. In dieser ist der Mitarbeiter bei laufenden Bezügen von seiner Tätigkeit freigestellt. Urlaub bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum hingegen nicht gewähren. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.09.2019 fest.
Saisonarbeitsverhältnis kein befristeter Vertrag
Haben die Parteien vereinbart, dass ein Mitarbeiter nur während der Badesaison tätig ist, so handelt es sich nicht um einen befristeten Vertrag. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, außerhalb der Badesaison beschäftigt zu werden, es sei denn, es besteht Beschäftigungsbedarf seitens des Arbeitgebers.
Vorsicht bei Freistellungen ohne Anrechnung von Urlaub oder sonstigen Ausgleichsansprüchen
Auch im gerichtlichen Vergleich ist bei einer Freistellung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn Urlaub oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto auf die Freistellungszeit angerechnet werden soll.
Arbeitgeber muss Reisekosten bei unwirksamer Versetzung tragen
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sich herausstellt, dass eine Versetzung unwirksam war. Diese Fahrtkosten betragen bei der Nutzung des eigenen PKW zurzeit € 0,30 pro gefahrenen Kilometer. Dieser Wert ergibt sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Ferndiagnose?
Darf ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, wenn er nicht zuvor mit der notwendigen Sorgfalt seinen Patienten persönlich körperlich untersucht hat und nach bestem Wissen von einer Arbeitsunfähigkeit überzeugt ist? Jedenfalls darf ein Unternehmen hiermit nicht werben, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf einer Diagnose per WhatsApp beruht, einer solchen ärztlichen Sorgfalt widerspricht.
Keine Entgeltfortzahlung bei Einheit des Verhinderungsfalls
Nicht immer löst eine zweite „Erstbescheinigung“ eine erneute Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus. Wird eine weitere Erstbescheinigung während eines bereits laufenden Entgeltfortzahlungszeitraumes ausgestellt und ist die erste Erkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeheilt, gilt das Prinzip der Einheit des Verhinderungsfalls. Der Entgeltfortzahlungszeitraum endet dann nach Ablauf der ersten 6 Wochen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um zwei völlig unterschiedliche Diagnosen handelt.
Coronavirus und Arbeitsrecht
Das Coronavirus ist in Deutschland angekommen. Aber was bedeutet dies konkret für ein Arbeitsverhältnis? Welche Schutzmaßnahmen muss ein Arbeitgeber ergreifen? Wer muss zahlen, wenn ein Arbeitnehmer zwar nicht erkrankt, aber dennoch aufgrund einer Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen oder nicht aus dem Urlaub zurückkehren kann?