Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit aufgegeben: Bisher konnte der während der Vollzeit nicht genommene Urlaub bei Übergang in eine Teilzeittätigkeit anteilig gekürzt werden. Das ist nun nicht mehr der Fall.
Kein automatisches Erlöschen einer Einverständniserklärung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers
Bilder und Videoaufnahmen, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn der betreffende Mitarbeiter mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Das Einverständnis muss schriftlich erklärt werden. Ist ein solches Einverständnis schriftlich und ohne Einschränkung erteilt worden, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter kann seine Einwilligung widerrufen, allerdings nur dann, wenn er hierfür einen plausiblen Grund nennen kann.
Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages nach Erreichen des Rentenalters
Die befristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.
Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv ohne konkrete Tatsachen
Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nur erschlichen ist, so handelt er rechtswidrig, wenn er ohne konkrete Tatsachen, die seinen Verdacht untermauern, einen Detektiv mit der Überwachung dieses Arbeitnehmers beauftragt. Ein solches rechtswidriges Handeln verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und löst einen Schmerzensgeldanspruch aus.
Schöne Ostern!
Ich bin in der Zeit vom 27.03. bis zum 02.04.2015 im Urlaub! Selbstverständlich können Sie mir trotzdem eine Nachricht hinterlassen oder mir eine eMail schreiben. Meine Vertretung übernimmt Frau Rechtsanwältin Martina Machulla. Sie erreichen Frau Machulla
Mindestlohn: Änderungskündigung zum Umgestaltung von Lohnbestandteilen unwirksam
Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen nun die ersten Entscheidungen zu der Frage, welche Lohnbestandteile für die Berechnung des Mindestlohnes Anwendung finden: Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin am 04.03.2015 entschieden, dass zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sowie jährliche Sonderzahlungen und Leistungszulagen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen.
Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag
Wurde ein Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dazu gebracht einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, in dem er auch gleichzeitig auf das Recht verzichtet, Klage zu erheben, so ist diese Klageverzichtsklausel unwirksam. Dem Arbeitnehmer muss weiterhin das Recht zustehen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzugreifen, also seine Willenserklärung anzufechten und im Zweifel Klage zu erheben.